Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

90/08/0182

Rechtssatz

Die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ändert nichts an der Verbindlichkeit des angefochtenen Bescheides (hier: Zurückweisung der Berufung als verspätet)(Hinweis E 6.2.1990, 89/08/357, 90/08/0001).