Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0182
Die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ändert nichts an der Verbindlichkeit des angefochtenen Bescheides (hier: Zurückweisung der Berufung als verspätet)(Hinweis E 6.2.1990, 89/08/357, 90/08/0001).