Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/06/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/06/0112

Entscheidungsdatum

25.10.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Berichtigung eines Bescheides ist jederzeit (auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) möglich (Hinweis E 22.5.1985, 85/03/0082, VwSlg 11775 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060112.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1990060112_19901025X01

Rechtssatz für 90/06/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/06/0112

Entscheidungsdatum

25.10.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0113 2

Stammrechtssatz

Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist von seiner berichtigten Fassung auszugehen (Hinweis B 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060112.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1990060112_19901025X02

Rechtssatz für 90/06/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/06/0112

Entscheidungsdatum

25.10.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2543/49 B 1. Juni 1950 VwSlg 1483 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berichtigung der irrigen Bezeichnung eines Grundstückes in einem Bescheid kann, wenn außer Streit steht, daß die neue Bezeichnung das tatsächlich gemeinte Grundstück trifft, die Partei nicht in ihren Rechten verletzen. (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060112.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1990060112_19901025X03

Rechtssatz für 90/06/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/06/0112

Entscheidungsdatum

25.10.1990

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §57 Abs1 idF 1987/067;
BauRallg;

Rechtssatz

Für die Annahme der Bewilligungspflicht der Änderung des Verwendungszweckes allein reicht schon die Möglichkeit einer Einflußnahme auf ua den Brandschutz oder die Sicherheit aus (Hinweis E 6.7.1989, 88/06/0197, 0198). Bereits auf Grund des Umstandes, daß in einem Lebensmittelmarkt und Haushaltswarenmarkt eine größere Kundenfrequenz herrscht, besteht die Möglichkeit von Einflüssen zumindest auf die Sicherheit.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060112.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1990060112_19901025X04

Rechtssatz für 90/06/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/06/0112

Entscheidungsdatum

25.10.1990

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §57 Abs1 idF 1987/067;
BauO Stmk 1968 §58 Abs2 idF 1989/014;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus Paragraph 58, Absatz 2, Stmk BauO 1968 geht nicht hervor, daß Maßnahmen, die unter die Bewilligungspflicht des Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, Stmk BauO 1968 fallen, mit einer bestehenden Widmung (oder gar dem Flächenwidmungsplan) in Widerspruch stehen dürfen.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060112.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1990060112_19901025X05

Entscheidungstext 90/06/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/06/0112

Entscheidungsdatum

25.10.1990

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 idF 1987/067;
BauO Stmk 1968 §58 Abs2 idF 1989/014;
BauRallg;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichthof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde 1.) der A-Gesellschaft m.b.H. und 2.) der B-Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 21. Juni 1990, Zl. A 17-K-5468/1990-1, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke a und b EZ 1085, KG römisch zehn, die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. c EZ d, KG römisch zehn. Diese Grundstücke sind Teile eines mit Widmungsbewilligung vom 15. Oktober 1976 gewidmeten Bauplatzes. Mit Bescheid vom 27. Juni 1966 war die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Halle für Steinindustriezwecke erteilt worden. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1988 wurde der Umbau dieser Halle für Steinindustriezwecke bewilligt.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Jänner 1990 wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 70 a, Absatz eins, der Steiermärkischen Bauordnung (StmkBO) der Auftrag erteilt, die konsenswidrige Nutzung der auf den Grundstücken Nr. d, c und b befindlichen Halle als Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt binnen einer Woche ab Rechtskraft des Bescheides zu unterlassen. Gleichzeitig wurde aufgetragen, innerhalb der gleichen Frist sämtliche Lebensmittel und Haushaltswaren sowie sämtliche Gerätschaften, welche nicht Steinindustriezwecken dienten, aus der Halle und vom Bauplatz zu entfernen.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerinnen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid insofern Folge gegeben, als der Auftrag zur Entfernung der Lebensmittel, Haushaltswaren und anderen Gerätschaften behoben wurde, im übrigen wurde der erstinstanzliche Bescheid mit der Ergänzung bestätigt, daß der Auftrag auch auf Paragraph 73, Absatz 2, StmkBO gestützt werde. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Hinweisen auf die Paragraphen 57, 58, 70 a und 73 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1988 ausgeführt, es sei unbestritten, daß die gegenständlichen Grundstücke im Flächenwidmungsplan 1982 der Landeshauptstadt Graz als "Industrie- und Gewerbegebiet Y" ausgewiesen seien und eine Widmungsbewilligung vom 15. Oktober 1976 vorliege, in der unter Auflage Punkt 4 festgelegt worden sei, daß das auf dem Bauplatz zu errichtende Gebäude nur Steinindustriezwecken dienen dürfe. Weiters lägen Baubewilligungen vor, in denen die Benützung des gegenständlichen Objektes als Fertigungs- und Steinsägehalle sowie der Umbau der Betriebshalle für Steinindustriezwecke bewilligt worden sei. Ebenso sei unbestritten, daß die auf den Grundstücken bestehende Halle nicht für Zwecke der Steinindustrie, sondern als Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt ("Z") verwendet werde. Die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, StmkBO liege schon vor, wenn die Änderung des Verwendungszweckes u.a. auf den Brandschutz oder die Sicherheit von Einfluß sein könne. Für die Annahme der Bewilligungspflicht der Verwendungsänderung reiche schon die Möglichkeit der Einflußnahme auf den Brandschutz oder die Sicherheit aus. Daß die Änderung des Verwendungszweckes einer für Steinindustriezwecke bewilligten Betriebshalle in einen Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt zumindest auf den Brandschutz und die Sicherheit Einfluß haben könnte, ergebe sich schon daraus, daß in einem Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt eine andere Kundenfrequenz herrsche. Überdies könnten durch die Änderung der Raumeinteilung Änderungen der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse sowie Änderungen der Fluchtwege eintreten, wodurch schon die Notwendigkeit der Bewilligung durch die Baubehörde gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, StmkBO gegeben sei. Diese Einflußmöglichkeit werde auch von den Beschwerdeführern anscheinend nicht vollständig ausgeschlossen, wie sich aus ihrem Ansuchen um Planänderung vom 4. September 1989 ergebe, mit welchem um eine Bewilligung der geänderten Aufteilung der Fensterflächen, der Änderung der Raumeinteilung, des Zubaues einer Rampe und der Herstellung eines Vordaches angesucht worden sei. Konsenswidrig sei die Nutzung als Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt aber auch deshalb, weil zwar ein Betriebsgebäude für Steinindustriezwecke eine Gesamtbetriebsfläche von mehr als 1.000 m2 haben könne, ein Handelsbetrieb mit einer Gesamtbetriebsfläche von mehr als 1.000 m2 aber als Einkaufszentrum im Sinne des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes anzusehen und auf den im Flächenwidmungsplan 1982 der Landeshauptstadt Graz als "Industrie- und Gewerbegebiet Y" ausgewiesenen Grundstücken unzulässig sei. Konsenswidrig sei die Nutzung der Lagerhalle als Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt auch wegen des Vorliegens einer rechtskräftigen Widmungsbewilligung vom 15. Oktober 1976, in der festgelegt worden sei, daß die auf dem Bauplatz zu errichtenden Gebäude nur Steinindustriezwecken dienen dürften. Die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, wonach gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StmkBO bei Bauführungen nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, leg. cit. der Nachweis einer Widmungsbewilligung nicht erforderlich sei, sei zwar zutreffend, schließe aber nicht aus, daß bei Vorliegen eines rechtsgültigen Widmungsbescheides nicht bei Bauführungen nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, StmkBO eine Abänderung desselben erforderlich sei. Dies bedeute, daß bei Änderungen des Verwendungszweckes bei bewilligten Gebäuden, für die keine Widmungsbewilligung vorliegt, der Nachweis einer Widmungsbewilligung nicht erforderlich sei, daß aber bei Vorliegen eines rechtskräftigen Widmungsbewilligungsbescheides, in dem Festsetzungen bezüglich des Verwendungszweckes getroffen worden seien, eine Abänderung desselben erforderlich sei, da ja ansonsten ein Widerspruch zwischen Baubewilligung und Widmungsbewilligung bestünde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt und eine Gegenschrift vor, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzustellen, daß die Rüge, das fragliche Hallengebäude befände sich auf den Grundstücken a, b und c und nicht auf den Grundstücken d, c und b, der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen kann, weil die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. Oktober 1990, Zl. A 17-K-5468/1990-2, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 eine Berichtigung der Grundstücksnummer (a anstatt d) vorgenommen hat. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführerinnen zugestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Berichtigung jederzeit (auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (Erkenntnis vom 22. Mai 1985. Slg. N.F. Nr. 11775/A). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist dieser dem Beschwerdeverfahren in der berichtigten Fassung zugrundezulegen (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. N.F. Nr. 12329/A). Im übrigen wurde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berichtigung der irrigen Bezeichnung eines Grundstückes in einem Bescheid für zulässig angesehen, wenn außer Streit steht, daß die falsche Bezeichnung das tatsächlich gemeinte Grundstück trifft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1950, Slg. Nr. 1483/A). Daß die Unrichtigkeit offenkundig war und für die Beschwerdeführerinnen außer Zweifel stand, welches Grundstück tatsächlich gemeint war, geht schon aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen hervor.

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1987,, bedürfen Umbauten, Bauveränderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen derselben, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Sicherheit, die äußere Gestaltung und die gesundheitlichen Verhältnisse von Einfluß sein können oder auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Rechte der Nachbarn anzuwenden sind, einer Bewilligung der Baubehörde. Die belangte Behörde hat nun in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Standpunkt vertreten, daß für die Annahme der Bewilligungspflicht der Änderung des Verwendungszweckes allein schon die Möglichkeit der Einflußnahme auf u.a. den Brandschutz oder die Sicherheit ausreicht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1989, Zl. 88/06/0197, 0198). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Ansicht der belangten Behörde an, wonach sich bereits auf Grund des Umstandes, daß im Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt ("Z"), eine größere Kundenfrequenz herrscht, die Möglichkeit von Einflüssen zumindest auf die Sicherheit besteht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, aus welchen Gründen das Verfahren an einem "Ermittlungsdefizit" leiden soll. Die belangte Behörde erkannte richtig, daß schon allein angesichts der erhöhten Kundenfrequenz für jeden Laien die EinflußMÖGLICHKEIT einsichtig war. Da aber schon das Vorliegen eines einzigen Kriteriums des Paragraph 57, Absatz eins, BO die Bewilligungspflicht nach sich zieht, hat die belangte Behörde zu Recht die Änderung des Verwendungszweckes als bewilligungspflichtig angesehen. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, ob eine Änderung der Raumeinteilung, oder der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse vorgenommen wurde, weil nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides nur die Unterlassung der bewilligungslosen Änderung des Verwendungszweckes aufgetragen wurde.

Zutreffend rügt zwar die Beschwerde, daß bei der Frage, ob auch Änderungen der Raumeinteilung vorgenommen wurden und ob eine Gesamtbetriebsfläche von über 1.000 m2 Gegenstand der inkriminierten Verwendung sei, nicht von einem eingebrachten Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung auszugehen ist, weil ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung grundsätzlich ein Projektgenehmigungsverfahren ist, während Gegenstand des Unterlassungsauftrages die tatsächlichen Gegebenheiten sind, doch ist der Auftrag, die bewilligungslose Änderung des Verwendungszweckes zu unterlassen, wie bereits ausgeführt, auch dann schon Rechtens, wenn durch die Änderung des Verwendungszweckes nur Belange der Sicherheit berührt werden.

Der angefochtene Bescheid qualifizierte die geänderte Verwendung letztlich auch aus dem Grunde als konsenswidrig, weil in der rechtskräftigen Widmungsbewilligung vom 15. Oktober 1976 festgelegt worden sei, daß die auf dem Bauplatz zu errichtenden Gebäude nur Steinindustriezwecken dienen dürften. Die Änderung des Verwendungszweckes durch Betreiben eines Lebensmittel- und Haushaltsmarktes anstelle eines Betriebes der Steinindustrie steht weder mit den oben angeführten erteilten Baubewilligungen, noch mit der Widmungsbewilligung vom 15. Oktober 1976 im Einklang. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StmkBO 1968 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1989, entfällt die Pflicht zum Nachweis der Widmung u.a. bei Bauführungen nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera c bis h, Aus dieser Bestimmung geht aber nicht hervor, daß Maßnahmen, die unter die Bewilligungspflicht des Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, StmkBO fallen, mit einer bestehenden Widmung (oder gar dem Flächenwidmungsplan) im Widerspruch stehen dürfen.

Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, StmkBO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1989, befreit die Strafe nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden der Baubehörden enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen. Unbestritten ist, daß in der Halle des ehemaligen Steinindustriebetriebes ein Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt eingerichtet wurde. Hiemit lag eindeutig eine Änderung des Verwendungszweckes, die auf die Sicherheit, und - wie die Behörde erster Instanz unwidersprochen ausführte, wegen der Änderung des Lagergutes von nicht brennbarem Steinmaterial auf brennbare Lebensmittel und Verkaufsgegenstände auch auf den Brandschutz von Einfluß sein könnte - vor, wodurch die Notwendigkeit der Bewilligung der Baubehörde gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, StmkBO gegeben war. Da die erforderliche Baubewilligung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unbestritten nicht vorlag, erging der auf Paragraph 73, Absatz 2, StmkBO gestützte Auftrag, die konsenswidrige Nutzung zu unterlassen, zu Recht.

Da die Beschwerdeführerinnen somit durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt sind, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060112.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009

Dokumentnummer

JWT_1990060112_19901025X00