Verwaltungsgerichtshof
25.10.1990
90/06/0112
Aus Paragraph 58, Absatz 2, Stmk BauO 1968 geht nicht hervor, daß Maßnahmen, die unter die Bewilligungspflicht des Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, Stmk BauO 1968 fallen, mit einer bestehenden Widmung (oder gar dem Flächenwidmungsplan) in Widerspruch stehen dürfen.