Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1990

Geschäftszahl

90/06/0112

Rechtssatz

Aus Paragraph 58, Absatz 2, Stmk BauO 1968 geht nicht hervor, daß Maßnahmen, die unter die Bewilligungspflicht des Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, Stmk BauO 1968 fallen, mit einer bestehenden Widmung (oder gar dem Flächenwidmungsplan) in Widerspruch stehen dürfen.