Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1990

Geschäftszahl

90/06/0112

Rechtssatz

Für die Annahme der Bewilligungspflicht der Änderung des Verwendungszweckes allein reicht schon die Möglichkeit einer Einflußnahme auf ua den Brandschutz oder die Sicherheit aus (Hinweis E 6.7.1989, 88/06/0197, 0198). Bereits auf Grund des Umstandes, daß in einem Lebensmittelmarkt und Haushaltswarenmarkt eine größere Kundenfrequenz herrscht, besteht die Möglichkeit von Einflüssen zumindest auf die Sicherheit.