Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0343

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/04/0343

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0934/73 B VS 15. Dezember 1977 VwSlg 9458 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtswidrigkeit von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040343.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1990040343_19910423X01

Rechtssatz für 90/04/0343

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/04/0343

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der normative Inhalt einer Erledigung muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne aus der Form der Erledigung, ergeben.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040343.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1990040343_19910423X02

Rechtssatz für 90/04/0343

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/04/0343

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0058 E 22. September 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 gewertet werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040343.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1990040343_19910423X03

Rechtssatz für 90/04/0343

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/04/0343

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Schreiben der Behörde mit der darin gebrauchten Wendung:"...weshalb der von Ihnen eingebrachte Antrag gemäß Paragraph 358, GewO 1973 nicht weiter verfolgt werden kann," ist nicht als Bescheid zu werten. Denn diese Wendung kann nicht anders verstanden werden, denn als Mitteilung der Behörde, daß sie nicht die Absicht habe, über den in Rede stehenden Antrag in förmlicher Weise, also durch Bescheid, zu entscheiden. Es mangelt der in Rede stehenden Erledigung zur Qualifikation als Bescheid schon am Willen der Behörde, einen rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akt zu setzen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040343.X04

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1990040343_19910423X04

Entscheidungstext 90/04/0343

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/04/0343

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N-GesmbH gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Oktober 1990, Zl. 313.026/1-III-3/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Schreiben vom 3. Oktober 1989 aufgefordert, hinsichtlich ihrer Betriebsanlage am Standort römisch zehn, A-Straße 31 (Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar), ein Ansuchen auf Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung einzubringen. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1989 "die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 385, GewO". Daraufhin richtete die Bezirkshauptmannschaft Bregenz an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein mit 23. November 1989 datiertes Schreiben folgenden Inhaltes:

"Sehr geehrter Herr RechtsanwaltÜ

Die N-GesmbH, römisch zehn besitzt auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 11.7.1985, Zl. II-1008/1985, die Konzession für das Gastgewerbe mit den Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2,, eingeschränkt auf kleine Imbisse, Ziffer 3 und Ziffer 4, Gewerbeordnung 1973 in der Betriebsart einer Bar am Standort römisch zehn, A-Straße 31.

In Bezug auf diesen Gastgewerbebetrieb sind bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz mehrere Beschwerden eingelangt, die eine Genehmigungspflicht dieser Anlage im Sinne der Paragraphen 74, ff Gewerbeordnung 1973 begründet erscheinen lassen.

Die N-GesmbH wurde daher aufgefordert, um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für diese Betriebsanlage anzusuchen.

Daraufhin hat die N-GesmbH, römisch zehn jedoch den Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 358, Gewerbeordnung 1973 gestellt, daß die Errichtung und der Betrieb dieser Anlage keiner gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf.

Ein Feststellungsbescheid ist gemäß Paragraph 358, Absatz eins, Gewerbeordnung 1973 jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist.

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz geht von der Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht dieser Anlage aus, weshalb der von Ihnen eingebrachte Antrag gemäß Paragraph 358, Gewerbeordnung 1973 nicht weiter verfolgt wird.

'Wenn nämlich bei Bedachtnahme auf den der Partei und der Behörde offenliegenden Sachverhalt keine Zweifel daran bestehen, daß Immissionen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1973 nicht auszuschließen sind, so kommt eine Prüfung der Anlage oder des Vorhabens im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 358, Absatz eins, Gewerbeordnung 1973 nicht in Betracht. In einem solchen Fall ist die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig und im Sinne des zweiten Satzes dieser Gesetzesbestimmung kein Feststellungsbescheid zu erlassen' (VwSlg. 10046/A, Erk. vom 23. Oktober 1984, 83/04/0305).

Die Anzeigen des Gendarmeriepostens römisch zehn sowie der Nachbarn der Betriebsanlage ergeben eindeutig, daß von dieser Betriebsanlage ausgehende Immissionen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1973 nicht auszuschließen sind. Es liegt somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage vor, die ohne Genehmigung betrieben wird.

Wir ersuchen Sie daher nochmals, im Sinne unseres Schreibens vom 3. Oktober 1989 um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung binnen 2 Wochen anzusuchen. Mit freundlichen Grüßen der Bezirkshauptmann"

Gegen diese Erledigung erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 19. Februar 1990 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurückwies.

Über die auch gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung bestätigte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 16. Oktober 1990 den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg mit der Maßgabe, daß die Berufung vom 12. Dezember 1989 gemäß Paragraph 58, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, AVG zurückgewiesen werde. Zur Begründung führte der Bundesminister im wesentlichen aus, dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. November 1989 komme ein normativer Gehalt nicht zu. Aus diesem Schreiben sei ein Wille der Behörde, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 1989 in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, nicht abzuleiten, da es lediglich Mitteilungen, Rechtsbelehrungen sowie die Mahnung, gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtungen zu erfüllen, enthalte. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen sowie Rechtsbelehrungen und dergleichen könnten jedoch nicht als verbindliche Erledigung im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 gewertet werden. Auch hänge der Bescheidcharakter einer Erledigung nicht davon ab, ob die Behörde verpflichtet gewesen sei, über das Parteibegehren zu entscheiden, sondern davon, ob die Erledigung nach ihrer Form die Absicht erkennen lasse, über einen Antrag rechtsverbindlich zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf materielle Erledigung ihrer Berufung gegen die erstbehördliche Erledigung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, als Bescheid sei eine hoheitsrechtliche Willensäußerung eines Verwaltungsträgers zu werten, die entweder den Bestand oder Nichtbestand eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses feststelle oder ein Recht bzw. ein Rechtsverhältnis begründe, ändere oder aufhebe. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz sei zuständige Behörde für das Verfahren gemäß Paragraph 358, GewO 1973. Die Äußerung, wonach der eingebrachte Antrag nicht weiter verfolgt werde, könne nicht anders, als als hoheitsrechtliche Willensäußerung verstanden werden. Inhaltlich werde zum Ausdruck gebracht, daß ein Recht auf die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nicht bestehe und die Genehmigungspflicht gegeben sei. Dies sei jedenfalls als hoheitsrechtliche Willensäußerung, die über den Bestand oder Nichtbestand von Rechten oder Rechtsverhältnissen abspreche, zu bewerten. Vom Inhalt, nicht von der formalen Ausgestaltung der behördlichen Erledigung, sei auszugehen. Auch das für den Bescheid geforderte Merkmal, wonach die Bezeichnung der Behörde erforderlich sei, sei gegeben. Das Schreiben vom 23. November 1989 sei auf dem Briefpapier der Bezirkshauptmannschaft Bregenz versandt und vom Bezirkshauptmann unterfertigt worden. Auch wenn also die Bezeichnung als Bescheid, die Rechtsmittelbelehrung und die formelle Begründung fehlten, sei das Schreiben als Bescheid zu werten. Inhaltlich sei das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Zurückweisung des Antrages zu werten. Diese Zurückweisung habe mit Bescheid zu erfolgen. Durch die Mitteilung, daß der gestellte Antrag nicht weiter verfolgt werde, habe die Behörde ihren hoheitlichen Willen kundgetan.

Gemäß Paragraph 58, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Absatz eins,). Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird (Absatz 2,).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zl. 9458/A, ausgeführt hat, sind allerdings behördliche Erledigungen nicht nur dann als Bescheide zu werten, wenn alle gesetzlichen Vorschriften über Inhalt und Form der Bescheide und über die Bescheiderlassung erfüllt sind. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedgabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950, gewertet werden.

Gemessen an dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof das in Rede stehende Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. November 1989 nicht als Bescheid zu werten. Denn die darin gebrauchte Wendung: "... weshalb der von Ihnen eingebrachte Antrag gemäß Paragraph 358, Gewerbeordnung 1973 nicht weiter verfolgt wird," kann nicht anders verstanden werden denn als Mitteilung der Behörde, daß sie nicht die Absicht habe, über den in Rede stehenden Antrag in förmlicher Weise, also durch Bescheid, zu entscheiden. Es mangelt der in Rede stehenden Erledigung zur Qualifikation als Bescheid schon an dem Willen der Behörde, einen rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akt zu setzen.

Liegt aber solcherart ein Bescheid nicht vor, so erweist sich die Zurückweisung der gegen diese Erledigung erhobenen Berufung als nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtswidrigkeit von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040343.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWT_1990040343_19910423X00