Verwaltungsgerichtshof
23.04.1991
90/04/0343
Ein Schreiben der Behörde mit der darin gebrauchten Wendung:"...weshalb der von Ihnen eingebrachte Antrag gemäß Paragraph 358, GewO 1973 nicht weiter verfolgt werden kann," ist nicht als Bescheid zu werten. Denn diese Wendung kann nicht anders verstanden werden, denn als Mitteilung der Behörde, daß sie nicht die Absicht habe, über den in Rede stehenden Antrag in förmlicher Weise, also durch Bescheid, zu entscheiden. Es mangelt der in Rede stehenden Erledigung zur Qualifikation als Bescheid schon am Willen der Behörde, einen rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akt zu setzen.