Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/17/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/17/0210

Entscheidungsdatum

17.01.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
GSpG 1962 §21 Abs5 idF 1979/098;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Soweit es bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank darum geht, wem im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz 5, GSpG in der Fassung 1979/98 elf Bewilligungen und für welchen Standort diese erteilt worden sind, fehlt diesen Sachverhaltsmerkmalen jede rechtliche Relevanz, weswegen im Unterbleiben darauf gerichteter Sachverhaltsfeststellungen kein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sein kann.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170210.X01

Im RIS seit

17.01.1992

Dokumentnummer

JWR_1989170210_19920117X01

Rechtssatz für 89/17/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/17/0210

Entscheidungsdatum

17.01.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0198 6

Stammrechtssatz

Macht der Bf Verfahrensmängel gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG geltend, so hat er in seinen Beschwerdeausführungen darzulegen, inwieweit andernfalls ein anderes Ergebnis des Verwaltungsverfahrens hätte ermöglicht werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170210.X02

Im RIS seit

17.01.1992

Dokumentnummer

JWR_1989170210_19920117X02

Entscheidungstext 89/17/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/17/0210

Entscheidungsdatum

17.01.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
GSpG 1962 §21 Abs5 idF 1979/098;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der T-AG in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. Mai 1988, Zl. 26 2000/49-V/14/87, betreffend Abweisung des Antrages auf Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank abgewiesen. In der Begründung wurde auf Paragraph 21, Absatz 5, des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1962,, in der Fassung "BGBl. Nr. 292/1986" (in der Folge kurz: GSG) hingewiesen, wonach das Bundesministerium für Finanzen Bewilligungen zum Betrieb einer Spielbank für höchstens elf Spielbankbetriebe erteilen dürfe. Diese gesetzliche Ermächtigung sei bereits im höchstzulässigen Ausmaß ausgeschöpft worden. Dem Antrag der Beschwerdeführerin habe daher nicht stattgegeben werden dürfen.

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin vor dem Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 30. September 1989, B 1278/88-15, abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Sie erachtet sich in ihrem "Recht auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank im Standort Salzburg gemäß Paragraph 21, Glücksspielgesetz unter richtiger Anwendung der zugrundeliegenden Verfahrensvorschriften verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 3, GSG ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen sowie das Recht zum Betrieb von Spielbanken - soweit im GSG selbst nichts anderes bestimmt ist - dem Bund vorbehalten (sog. "Glücksspielmonopol"). Nach Paragraph 4, GSG sind bestimmte Glücksspiele vom Glücksspielmonopol ausdrücklich ausgenommen. Absatz 3, dieser Gesetzesstelle bestimmt, daß Ausspielungen mittels eines Glücksspielapparates und Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, soweit sie dem Glücksspielmonopol unterliegen, nur in einer Spielbank durchgeführt werden dürfen.

Für Spielbanken bestimmt Paragraph 21, Absatz eins, GSG, daß zu ihrem Betrieb die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erforderlich ist. Eine solche Bewilligung darf gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle nur an Aktiengesellschaften mit dem Sitz im Inland unter bestimmten, in dieser Vorschrift näher umschriebenen Voraussetzungen erteilt werden. Paragraph 21, Absatz 5, GSG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1979, bestimmt weiters, daß Bewilligungen im Sinne des Absatz eins, höchstens für elf Spielbankbetriebe erteilt werden dürfen.

Die Erteilung der Bewilligung ist eine Ermessensentscheidung, bei der die Behörde "die Eignung der Bewerber für die Erzielung des bestmöglichen wirtschaftlichen Erfolges und für die Förderung fremdenverkehrswirtschaftlicher Belange" zu berücksichtigen hat (Paragraph 21, Absatz 3, GSG).

Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei insofern nicht festgestellt worden, als aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, an wen und an welchem Standort bereits elf Genehmigungen zum Betrieb einer Spielbank erteilt worden seien. Ferner sei die Begründung des angefochtenen Bescheides deswegen unvollständig, weil sich die belangte Behörde mit den von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vorgebrachten Argumenten nicht auseinandergesetzt habe.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag an die belangte Behörde unter anderem ausgeführt, es sei ihr bekannt, daß Paragraph 21, Absatz 5, GSG die Bewilligungen im Sinne des Absatz eins, leg. cit. mit höchstens elf begrenze und daß dieses vom Gesetzgeber aufgestellte Limit derzeit erreicht sei, sowie daß alle Bewilligungen an die Casino Austria AG mit dem Sitz in Wien verliehen worden seien. Damit hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren außer Streit gestellt, daß bisher schon elf Bewilligungen zum Betrieb einer Spielbank erteilt worden sind; eben dies hat auch die belangte Behörde in der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Begründung festgestellt. Eine vorwerfbare Unvollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung ist darin schon deswegen nicht gelegen, weil einem allfälligen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, es seien weniger als elf solche Bewilligungen erteilt worden, das sich aus Paragraph 41, VwGG ergebende Neuerungsverbot entgegenstünde. Soweit es hingegen nur darum geht, wem diese elf Bewilligungen und für welchen Standort erteilt worden sind, fehlt diesen Sachverhaltsmerkmalen überhaupt jede rechtliche Relevanz, weswegen in dem Unterbleiben darauf gerichteter Sachverhaltsfeststellungen kein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sein kann.

Auch der behauptete Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides ist jedenfalls kein wesentlicher, vermag doch die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde nicht darzulegen, inwiefern bei Vermeidung des behaupteten Mangels ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können.

Die Beschwerdeführerin meint unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, dieser stehe mit (materiell-rechtlichen) Rechtsvorschriften in Widerspruch. Worin derselbe gelegen sein soll, führt die Beschwerdeführerin aber nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof vermag den von der Beschwerdeführerin behaupteten Verstoß des angefochtenen Bescheides gegen materiell-rechtliche Bestimmungen auch aus eigenem nicht zu erkennen.

Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde erst in der Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde gestellt und war daher wegen Verspätung unbeachtlich.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170210.X00

Im RIS seit

17.01.1992

Dokumentnummer

JWT_1989170210_19920117X00