Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/16/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6463 F/1989

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/16/0177

Entscheidungsdatum

14.12.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/05 Sonstiges Zollrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 295;

Rechtssatz

"Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeizuführen (Hinweis E 13.11.1986, 85/16/0109). Wenn ein Nachweis gefordert wird, genügt nicht die Glaubhaftmachung. Der Nachweis ist vielmehr geführt, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde überzeugt ist, uzw nicht nur von der Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit. Berücksichtigt man diese Zielsetzung des Paragraph 11, Absatz eins, IDG, so ergibt sich, daß als Nachweis nicht schon der Hinweis auf die Angaben des Herstellers auf den Verpackungen der Arzneimittel und die Angaben im Austria-Codex genügen können. Diese Angaben enthalten nämlich keine Aussage darüber, ob die Arzneiwaren iSd Artikel 5, des Prot Nr 3 des EWGAbk in ausreichendem Maße bearbeitet

oder verarbeitet worden sind.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160177.X01

Im RIS seit

19.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1989160177_19891214X01

Rechtssatz für 89/16/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6463 F/1989

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/16/0177

Entscheidungsdatum

14.12.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/05 Sonstiges Zollrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 295;

Rechtssatz

"Durch Unterlagen nachweisen" heißt, in geschriebener Form den Beweis zu erbringen, und schließt mündliche sowie konkludente (stillschweigende) Erklärungen aus. Wenn der Gesetzgeber bestimmt, daß der Beweis für die inhaltliche Richtigkeit eines Ursprungsnachweises durch "geeignete Unterlagen" zu führen ist, so können als derartige Unterlagen nur schriftliche Beweismittel in Betracht kommen, die - je nach Lage des Einzelfalles - einen Rückschluß auf die Herstellungsvoraussetzungen zulassen.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160177.X02

Im RIS seit

19.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1989160177_19891214X02

Rechtssatz für 89/16/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6463 F/1989

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/16/0177

Entscheidungsdatum

14.12.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/05 Sonstiges Zollrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 295;

Rechtssatz

Eine Person, die eine vorher eingeführte Ware (hier: Arzneiwaren) eines ausländischen Herstellers wieder ausführt, kann den geforderten Nachweis nur durch schriftliche Unterlagen erbringen, die ihr vom Importeur, der die Ware eingeführt hat, zur Verfügung gestellt werden und die ihrerseits wieder auf den Hersteller zurückgehen. Einen solchen Nachweis stellt die Erklärung des Importeurs auf der Grundlage des Ursprungsnachweises des Herstellers über den Ursprung der Ware dar (sog "Vorlieferantenerklärung"). Es handelt sich dabei um Privatkunden, deren Beweiskraft auf die äußere Form beschränkt ist. Sie besagt nicht mehr, als daß die in der Lieferantenerklärung enthaltenen Angaben vom Aussteller abgegeben wurden.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160177.X03

Im RIS seit

19.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1989160177_19891214X03

Rechtssatz für 89/16/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6463 F/1989

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/16/0177

Entscheidungsdatum

14.12.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz
35/05 Sonstiges Zollrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 295;

Rechtssatz

Schreibt der Gesetzgeber für den Nachweis bestimmter Tatsachen zwingend die Vorlage von "geeigneten Unterlagen" durch den Exporteuer vor, dann sind die AbgBeh in diesen Fällen weder verpflichtet noch berechtigt, die fraglichen Tatsachen durch eigene Ermittlungsmaßnahmen aufzuklären. Das gilt zB auch für den Buchnachweis und Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1972 (Hinweis E 20.9.1989, 85/13/0219).

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160177.X04

Im RIS seit

19.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1989160177_19891214X04

Rechtssatz für 89/16/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6463 F/1989

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/16/0177

Entscheidungsdatum

14.12.1989

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 295;

Rechtssatz

Der Exporteur hat den Nachweis für die Richtigkeit des von ihm erklärten Warenursprungs sowohl bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung als auch bei einer nachträglichen Prüfung durch die Zollverwaltung zu erbringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160177.X05

Im RIS seit

19.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1989160177_19891214X05