§ 11. (1) Unbeschadet der Befugnisse der Zollämter im Ermittlungsverfahren zur Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen sind die Zollbehörden befugt, von sich aus oder über Ersuchen einer Dienststelle einer anderen Vertragspartei Ermittlungen über die Echtheit und Richtigkeit von Ursprungsnachweisen vorzunehmen. Auch in diesen Fällen obliegt es dem Exporteur, bei nationalen und internationalen Lieferantenerklärungen dem Lieferanten, das Zutreffen der Erfordernisse der Ursprungsregeln und dieses Bundesgesetzes für die Ausstellung der Ursprungsnachweise nachzuweisen. Wird dieser Beweis nicht erbracht, so gilt der Ursprungsnachweis als zu Unrecht ausgestellt. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Über Antrag des Geprüften ist in einem Bescheid festzustellen, zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Niederschrift zu stellen.Paragraph 11, (1) Unbeschadet der Befugnisse der Zollämter im Ermittlungsverfahren zur Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen sind die Zollbehörden befugt, von sich aus oder über Ersuchen einer Dienststelle einer anderen Vertragspartei Ermittlungen über die Echtheit und Richtigkeit von Ursprungsnachweisen vorzunehmen. Auch in diesen Fällen obliegt es dem Exporteur, bei nationalen und internationalen Lieferantenerklärungen dem Lieferanten, das Zutreffen der Erfordernisse der Ursprungsregeln und dieses Bundesgesetzes für die Ausstellung der Ursprungsnachweise nachzuweisen. Wird dieser Beweis nicht erbracht, so gilt der Ursprungsnachweis als zu Unrecht ausgestellt. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Über Antrag des Geprüften ist in einem Bescheid festzustellen, zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Niederschrift zu stellen.
(2)Absatz 2,Zur Nachprüfung der von den Dienststellen der anderen Vertragsparteien übermittelten Ursprungsnachweise hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit der darin enthaltenen Erklärungen, insbesondere über den Ursprung der Waren, können die Kammerämter der Kammern der gewerblichen Wirtschaft herangezogen werden, wenn dies zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich erscheint.