Verwaltungsgerichtshof
14.12.1989
89/16/0177
"Durch Unterlagen nachweisen" heißt, in geschriebener Form den Beweis zu erbringen, und schließt mündliche sowie konkludente (stillschweigende) Erklärungen aus. Wenn der Gesetzgeber bestimmt, daß der Beweis für die inhaltliche Richtigkeit eines Ursprungsnachweises durch "geeignete Unterlagen" zu führen ist, so können als derartige Unterlagen nur schriftliche Beweismittel in Betracht kommen, die - je nach Lage des Einzelfalles - einen Rückschluß auf die Herstellungsvoraussetzungen zulassen.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 295;