Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1989

Geschäftszahl

89/16/0177

Rechtssatz

Schreibt der Gesetzgeber für den Nachweis bestimmter Tatsachen zwingend die Vorlage von "geeigneten Unterlagen" durch den Exporteuer vor, dann sind die AbgBeh in diesen Fällen weder verpflichtet noch berechtigt, die fraglichen Tatsachen durch eigene Ermittlungsmaßnahmen aufzuklären. Das gilt zB auch für den Buchnachweis und Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1972 (Hinweis E 20.9.1989, 85/13/0219).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 295;