Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1989

Geschäftszahl

89/16/0177

Rechtssatz

"Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeizuführen (Hinweis E 13.11.1986, 85/16/0109). Wenn ein Nachweis gefordert wird, genügt nicht die Glaubhaftmachung. Der Nachweis ist vielmehr geführt, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde überzeugt ist, uzw nicht nur von der Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit. Berücksichtigt man diese Zielsetzung des Paragraph 11, Absatz eins, IDG, so ergibt sich, daß als Nachweis nicht schon der Hinweis auf die Angaben des Herstellers auf den Verpackungen der Arzneimittel und die Angaben im Austria-Codex genügen können. Diese Angaben enthalten nämlich keine Aussage darüber, ob die Arzneiwaren iSd Artikel 5, des Prot Nr 3 des EWGAbk in ausreichendem Maße bearbeitet

oder verarbeitet worden sind.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 295;