ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Zollbestimmungen für die Ausfuhr
§ 9. (1) Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung beantragt, hat die dafür notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und ihre Richtigkeit durch Vorlage aller nach Lage des Einzelfalls erforderlichen und geeigneten Unterlagen, wie Produktionsaufzeichnungen, Rechnungen, Einfuhrpapiere, nationale Lieferantenerklärungen und in anderen Vertragsparteien ausgestellte Ursprungsnachweise, nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für die Ausstellung der übrigen Ursprungsnachweise.Paragraph 9, (1) Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung beantragt, hat die dafür notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und ihre Richtigkeit durch Vorlage aller nach Lage des Einzelfalls erforderlichen und geeigneten Unterlagen, wie Produktionsaufzeichnungen, Rechnungen, Einfuhrpapiere, nationale Lieferantenerklärungen und in anderen Vertragsparteien ausgestellte Ursprungsnachweise, nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für die Ausstellung der übrigen Ursprungsnachweise.
(2)Absatz 2,Wird eine echte und ordnungsgemäße nationale Lieferantenerklärung vorgelegt, so trifft den Lieferanten die Nachweispflicht für deren inhaltliche Richtigkeit.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann die äußere Form von nationalen Lieferantenerklärungen durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse eines geordneten Wirtschaftsverkehrs geboten erscheint.
(4)Absatz 4,Wird der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Exporteurs oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.
(5)Absatz 5,Eine Warenverkehrsbescheinigung ist nicht zu erteilen, wenn die Erfordernisse der Ursprungsregeln oder dieses Bundesgesetzes nicht gegeben oder die nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig oder mangelhaft sind.Eine Warenverkehrsbescheinigung ist nicht zu erteilen, wenn die Erfordernisse der Ursprungsregeln oder dieses Bundesgesetzes nicht gegeben oder die nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen unvollständig oder mangelhaft sind.