Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1989

Geschäftszahl

89/16/0177

Rechtssatz

Eine Person, die eine vorher eingeführte Ware (hier: Arzneiwaren) eines ausländischen Herstellers wieder ausführt, kann den geforderten Nachweis nur durch schriftliche Unterlagen erbringen, die ihr vom Importeur, der die Ware eingeführt hat, zur Verfügung gestellt werden und die ihrerseits wieder auf den Hersteller zurückgehen. Einen solchen Nachweis stellt die Erklärung des Importeurs auf der Grundlage des Ursprungsnachweises des Herstellers über den Ursprung der Ware dar (sog "Vorlieferantenerklärung"). Es handelt sich dabei um Privatkunden, deren Beweiskraft auf die äußere Form beschränkt ist. Sie besagt nicht mehr, als daß die in der Lieferantenerklärung enthaltenen Angaben vom Aussteller abgegeben wurden.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 295;