Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1989

Geschäftszahl

89/16/0177

Rechtssatz

Der Exporteur hat den Nachweis für die Richtigkeit des von ihm erklärten Warenursprungs sowohl bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung als auch bei einer nachträglichen Prüfung durch die Zollverwaltung zu erbringen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 295;