Verwaltungsgerichtshof
14.12.1989
89/16/0177
Der Exporteur hat den Nachweis für die Richtigkeit des von ihm erklärten Warenursprungs sowohl bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung als auch bei einer nachträglichen Prüfung durch die Zollverwaltung zu erbringen.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 295;