Eine Verletzung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung kann nicht inhaltliche Rechtswidrigkeit nach sich ziehen, sondern nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Folge haben, die nur im Falle ihrer Wesentlichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt. Der Umstand, daß der Abgabepflichtige nur inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptet, obwohl sein Vorbringen zum (hier: wegen des Vergehens nach § 35 Abs 2 FinStrG erfolgten) Schuldspruch ausschließlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, hindert den VwGH nicht, dieses Vorbringen unter dem richtigen rechtlichen Gesichtspunkt zu untersuchen.Eine Verletzung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung kann nicht inhaltliche Rechtswidrigkeit nach sich ziehen, sondern nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Folge haben, die nur im Falle ihrer Wesentlichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt. Der Umstand, daß der Abgabepflichtige nur inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptet, obwohl sein Vorbringen zum (hier: wegen des Vergehens nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG erfolgten) Schuldspruch ausschließlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, hindert den VwGH nicht, dieses Vorbringen unter dem richtigen rechtlichen Gesichtspunkt zu untersuchen.