Verwaltungsgerichtshof
14.12.1989
89/16/0148
Auf Vorsatz kann idR nur aus äußeren Umständen gechlossen werden. Die Frage danach, was der Täter zur Tatzeit für gewiß gehalten hat, ist eine Tatfrage. Ihre Beantwortung hängt daher von der Würdigung der Beweise ab.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 270;