Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1989

Geschäftszahl

89/16/0148

Rechtssatz

Auf Vorsatz kann idR nur aus äußeren Umständen gechlossen werden. Die Frage danach, was der Täter zur Tatzeit für gewiß gehalten hat, ist eine Tatfrage. Ihre Beantwortung hängt daher von der Würdigung der Beweise ab.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 270;