Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 98

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

18.03.2025

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch fünf. Hauptstück., Beweise und deren Durchführung.

A. Beweismittel., 1. Allgemeines.

Paragraph 98,
  1. Absatz eins,Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren kommt unbeschadet des Absatz 4, alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
  2. Absatz 2,Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
  3. Absatz 3,Die Finanzstrafbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
  4. Absatz 4,Beweismittel, die unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 84, Absatz 4, erster und letzter Satz, des Paragraph 89, Absatz 3, 4, 8, oder 9, des Paragraph 103, Litera a bis c oder des Paragraph 106, Absatz 2, gewonnen wurden, dürfen zur Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden.
  5. Absatz 5,Die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind unter den Bedingungen des Paragraph 76, Absatz 4, erster und zweiter Satz StPO ermächtigt, nach der StPO erlangte personenbezogene Daten, die für die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens erforderlich sind, den Finanzstrafbehörden für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege zu übermitteln.

Schlagworte

Verwertungsverbot

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40173958

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P98/NOR40173958

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