Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/15/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/15/0119

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 63;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0102 E 11. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen voraus, daß die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverständnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt (Hinweis E 4.10.1985, 82/17/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150119.X01

Im RIS seit

25.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1989150119_19900625X01

Rechtssatz für 89/15/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/15/0119

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 63;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0102 E 11. September 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Unbilligkeit iSd Paragraph 236, Absatz eins, BAO liegt nur vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150119.X02

Im RIS seit

25.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1989150119_19900625X02

Rechtssatz für 89/15/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/15/0119

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;
Leistungen ausländischer Unternehmer §1 Abs1 Z2;
Leistungen ausländischer Unternehmer §1 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 63;

Rechtssatz

Eine in einem Abgabengesetz normierte Ausnahme von der Besteuerung kann nicht im Wege der Nachsicht auf Fälle ausgedehnt werden, für die sie nach der klaren Absicht des Gesetzgebers nicht gedacht ist (Hinweis E 15.4.1982, 81/15/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150119.X03

Im RIS seit

25.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1989150119_19900625X03

Rechtssatz für 89/15/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/15/0119

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 63;

Rechtssatz

Die Nichtüberwälzbarkeit der Abgabe (bei der USt: auf den Leistungsempfänger) begründet keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung (Hinweis E 5.11.1981, 3093/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150119.X04

Im RIS seit

25.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1989150119_19900625X04

Rechtssatz für 89/15/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/15/0119

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 63;

Rechtssatz

Im auf die Einhebung und nicht auf die Festsetzung der Abgaben abstellenden Nachsichtverfahren kann nicht geltend gemacht werden, der Abgabenbescheid wäre unzutreffend. Dies würde im Ergebnis auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft hinauslaufen (Hinweis E 11.9.1989, 88/15/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150119.X05

Im RIS seit

25.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1989150119_19900625X05

Rechtssatz für 89/15/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/15/0119

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;
Leistungen ausländischer Unternehmer §1 Abs1 Z1;
Leistungen ausländischer Unternehmer §1 Abs1 Z2;
Leistungen ausländischer Unternehmer §1 Abs1 Z3;
UStG 1972 §25 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 63;

Rechtssatz

Eine Abgabennachsicht betreffend die Umsatzsteuerschuld eines ausländischen Unternehmers, der über das Vorliegen der Voraussetzungen seiner Steuerbefreiung irrt, kommt nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150119.X06

Im RIS seit

25.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1989150119_19900625X06

Rechtssatz für 89/15/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

89/15/0119

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 63;

Rechtssatz

Die in den Abgabengesetzen für einen ausländischen Unternehmer vorgesehenen Verpflichtungen werden durch die Haftungsvorschrift des Paragraph 25, Absatz 4, UStG 1972 grundsätzlich nicht berührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150119.X07

Im RIS seit

25.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1989150119_19900625X07

Rechtssatz für 89/15/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

89/15/0119

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

Leistungen ausländischer Unternehmer §1 Abs1 Z2;
Leistungen ausländischer Unternehmer §1 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 63;

Rechtssatz

Bei Leistungen eines ausländischen Unternehmers an einen nicht befreiten Leistungsempfänger kommt die Steuerbefreiung gem Paragraph eins, Verordnung Bundesgesetzblatt 800 aus 1974, nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150119.X08

Im RIS seit

25.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1989150119_19900625X08

Entscheidungstext 89/15/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/15/0119

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;
Leistungen ausländischer Unternehmer §1 Abs1 Z1;
Leistungen ausländischer Unternehmer §1 Abs1 Z2;
Leistungen ausländischer Unternehmer §1 Abs1 Z3;
Leistungen ausländischer Unternehmer §1 Abs1;
UStG 1972 §25 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 63;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 31. Juli 1989, Zl. B 7-6/89, betreffend Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte die Nachsicht einer Umsatzsteuerschuld von S 168.677,--, hilfsweise auch die Entlassung aus der Gesamtschuld, mit folgender Begründung:

Sie habe dem Organisationskomitee der nordischen Schiweltmeisterschaften 1985 in Seefeld (einem Verein) Tribünenanlagen zur Verfügung gestellt. In der darüber gelegten Rechnung habe sie wegen der Befreiung ausländischer Unternehmer durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1974, (im folgenden "Verordnung") keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Im Zuge einer Betriebsprüfung habe sich herausgestellt, daß die Befreiungsvorschrift nicht zur Anwendung kommen könne, weil das Organisationskomitee gemäß Paragraph 6, Ziffer 15, UStG 1972 von der Umsatzsteuer befreit sei. Der Beschwerdeführerin sei daher für das Jahr 1985 Umsatzsteuer im Betrage von S 168.677,-- vorgeschrieben worden. Ein Rechtsmittel gegen diese Abgabenfestsetzung habe sie als nicht erfolgversprechend nicht ergriffen.

Die Beschwerdeführerin habe es nicht unterlassen, von Gesetzes wegen geschuldete Umsatzsteuer abzuführen. Vielmehr wäre wegen des im Anbot der Beschwerdeführerin enthaltenen Hinweises, daß die angebotenen Leistungen "weitere Zollkosten bzw. die Beantragung einer Bewilligung der Nutzung durch die österreichischen Zollbehörden" nicht umfaßten, und auf Paragraph 25, Absatz 4, UStG 1972, der dem Leistungsempfänger die Einbehaltung und Abfuhr der auf die inländische Leistung eines ausländischen Unternehmers entfallenden Umsatzsteuer auftrage, der Leistungsempfänger verpflichtet gewesen, eine Umsatzsteuerfestsetzung zu urgieren und den Umsatzsteuerbetrag abzuführen. Eine Nachverrechnung der Umsatzsteuer sei wegen der Auflösung des Vereines nicht mehr möglich gewesen.

Da offensichtlich die Abgabenschuld nur deshalb entstanden sei, weil beide Vertragspartner einem Rechtsirrtum über die Anwendbarkeit der Verordnung unterlegen seien bzw. eventuell auch die Frage der Gemeinnützigkeit des Vereines zum Zeitpunkt der Abrechnung noch nicht festgestanden sei, lägen hier besondere Umstände des Einzelfalles vor, die eine Unbilligkeit begründeten.

Das Finanzamt wies das Nachsichtansuchen im wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführerin sei zuzumuten gewesen, sich bei Abschluß des Rechtsgeschäftes über die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers zu informieren. Auch aus Gründen der Steuergerechtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung könne dem Ansuchen nicht nähergetreten werden, denn der Verzicht auf die vom Gesetz verlangte Abgabe würde zur Benachteiligung anderer Unternehmer, die für dieselbe Leistung zur Steuer heranzuziehen wären, führen.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Begründend führte sie im wesentlichen aus, die Berufung sei mangels Vorliegens von Unbilligkeit aus Rechtsgründen abzuweisen. Nicht der Verein, sondern die Beschwerdeführerin hätte das Vorliegen der in der Verordnung dargelegten Voraussetzungen zu prüfen gehabt. Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, daß die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen enstehenden Nachteilen vorliegt vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1989, Zl. 88/15/0102). Es muß zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1988, Zl. 87/17/0326).

Somit liegt Unbilligkeit nur vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung nach der Lage des Falles unbillig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. September 1989, Zl. 88/15/0102; Stoll, BAO - Handbuch 586).

Tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferungen und Leistungen ausländischer Unternehmer nach Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1974, ist unter anderem, daß die Leistungen nicht im Zusammenhang mit unecht steuerbefreiten Umsätzen des Leistungsempfängers stehen. Diese Voraussetzung fehlte im vorliegenden Fall wegen der unechten Steuerbefreiung des Leistungsempfängers gemäß Paragraph 6, Ziffer 15, UStG 1972; eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph eins, der Verordnung kam im vorliegenden Fall somit nicht in Betracht. Daß die Beschwerdeführerin mangels Vorliegens des in Anspruch genommenen Befreiungstatbestandes die Umsatzsteuer nach allgemeinen Grundsätzen zu entrichten hat, ist somit eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, die jeden Unternehmer, der ein gleichartiges Geschäft mit diesem oder einem vergleichbaren Leistungsempfänger abschließt, in gleicher Weise getroffen hätte; eine die Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 236, BAO herstellende Besonderheit des Einzelfalles liegt darin nicht. Eine in einem Abgabengesetz normierte Ausnahme von der Besteuerung kann nicht im Wege der Nachsicht auf Fälle ausgedehnt werden, für die sie nach der klaren Absicht des Gesetzgebers nicht gedacht ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. April 1982, Zl. 81/15/0113).

Auch die Nichtüberwälzbarkeit der Abgabe auf den Leistungsempfänger begründet keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. November 1981, Zl. 3093/80; Stoll, aaO 584).

Die Beschwerdeführerin macht als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde sei nicht auf ihre "Fragen und Anträge" im Zusammenhang mit der unechten Steuerbefreiung des Leistungsempfängers eingegangen. Die Beschwerdeführerin habe ein tatsächliches und rechtliches Interesse zu erfahren, ob und aus welchem Rechtsgrund der Leistungsempfänger von der Umsatzsteuer unecht befreit wurde, ob also Gemeinnützigkeit beim Leistungsempfänger vorliege oder eine solche allenfalls ungerechtfertigt erwirkt worden sei.

Damit verkennt die Beschwerdeführerin, daß es ihr im Abgabenverfahren freigestanden wäre, geltend zu machen, es lägen alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Steuerbefreiung - also auch das Fehlen einer unechten Steuerbefreiung des Leistungsempfängers - vor. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin nicht Gebrauch gemacht. Es kann jedoch nicht im - auf die Einhebung und nicht auf die Festsetzung der Abgaben abstellenden - Nachsichtverfahren geltend gemacht werden, der Abgabenbescheid wäre - im vorliegenden Fall wegen des Vorliegens aller tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Steuerbefreiung - unzutreffend. Dies würde im Ergebnis auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft hinauslaufen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. September 1989, Zl. 88/15/0132; Stoll, aaO 585). Dadurch, daß die belangte Behörde im Nachsichtverfahren das Vorliegen bzw. die Gründe für die Gewährung der unechten Steuerbefreiung des Leistungsempfängers nicht weiter prüfte, konnte die Beschwerdeführerin somit in keinem Recht verletzt werden.

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, sie habe keine Zweifel darüber haben können, daß es sich beim Besteller um einen Unternehmer handle, bei dem die "Bedingung des Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung" erfüllt sei. Nicht die Beschwerdeführerin habe eine Nachlässigkeit in der Handhabung österreichischer Steuervorschriften zu verantworten; soferne ein schuldhaftes Verhalten überhaupt vorliege, treffe dieses den Leistungsempfänger, der seine in Paragraph 25, Absatz 4, UStG 1972 normierte Verpflichtung nicht erfüllt habe.

Damit soll offenbar dargelegt werden, daß die Beschwerdeführerin infolge eines Irrtums, der ihr nicht vorgeworfen werden könne, das Vorliegen aller tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbefreiung angenommen habe. Selbst das Vorliegen eines solchen - im übrigen nicht von der Abgabenbehörde veranlaßten - Irrtums würde aber keinen eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung begründenden Umstand darstellen, weil die Steuerpflicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Steuerbefreiung auch ohne diesen Irrtum entstanden wäre. Der behauptete Irrtum war somit weder für die Festsetzung noch für die Einhebung der Abgabe kausal. Die Beschwerdeführerin könnte sich allenfalls darauf berufen, daß wegen ihres Irrtums die Überwälzung der Abgabe auf den Leistungsempfänger unterblieb. Dies stellt aber, wie schon oben dargelegt, keine die Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 236, BAO herstellende Besonderheit des Einzelfalles dar. Im übrigen ist die Beschwerdeführern, soweit sie sich auf Pflichtverletzungen durch den Leistungsempfänger beruft, darauf zu verweisen, daß die in den Abgabengesetzen für den ausländischen Unternehmer vorgesehenen Verpflichtungen durch die Haftungsvorschrift des Paragraph 25, Absatz 4, UStG 1972 grundsätzlich nicht berührt werden vergleiche Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Paragraph 25, Anmerkung 34).

Die belangte Behörde hat daher das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des vorliegenden Falles zu Recht verneint.

Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150119.X00

Im RIS seit

25.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008

Dokumentnummer

JWT_1989150119_19900625X00