Verwaltungsgerichtshof
25.06.1990
89/15/0119
Eine in einem Abgabengesetz normierte Ausnahme von der Besteuerung kann nicht im Wege der Nachsicht auf Fälle ausgedehnt werden, für die sie nach der klaren Absicht des Gesetzgebers nicht gedacht ist (Hinweis E 15.4.1982, 81/15/0113).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 63;