Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Geschäftszahl

89/15/0119

Rechtssatz

Die Nichtüberwälzbarkeit der Abgabe (bei der USt: auf den Leistungsempfänger) begründet keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung (Hinweis E 5.11.1981, 3093/80).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 63;