Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1972 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.1975

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung

des Steueranspruches

Paragraph 25, (1) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt (Straßenhandel betreibt), hat ein Steuerheft nach einer vom Bundesminister für Finanzen bestimmten Form zu führen. Das Steuerheft wird auf Antrag vom Finanzamt ausgefertigt.

  1. Absatz 2,Von der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes sind Unternehmer befreit,
    1. Ziffer eins
      die den Handel mit Zeitungen und Zeitschriften betreiben;
    2. Ziffer 2
      die an einem Markt im Sinne der Paragraphen 62, ff. der Gewerbeordnung in den Grenzen der Marktordnung teilnehmen und lediglich die innerhalb ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzeugten Gegenstände feilbieten;
    3. Ziffer 3
      die innerhalb des Gemeindegebietes ihrer gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen des Absatz eins, bewirken und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen oder Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, führen;
    4. Ziffer 4
      die außerhalb des Gemeindegebietes ihrer gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen des Absatz eins, bewirken und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen führen.
  2. Absatz 3,Das Finanzamt kann die Führung eines Steuerheftes auch von einem Unternehmer verlangen, der Gegenstände von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten einkauft oder durch Angestellte einkaufen läßt.
  3. Absatz 4,Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung, hat der Leistungsempfänger, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.

Schlagworte

Wanderhandel

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12045555

Alte Dokumentnummer

N3197214619S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/223/P25/NOR12045555

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