Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Geschäftszahl

89/15/0119

Rechtssatz

Die in den Abgabengesetzen für einen ausländischen Unternehmer vorgesehenen Verpflichtungen werden durch die Haftungsvorschrift des Paragraph 25, Absatz 4, UStG 1972 grundsätzlich nicht berührt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 63;