Verwaltungsgerichtshof
25.06.1990
89/15/0119
Die in den Abgabengesetzen für einen ausländischen Unternehmer vorgesehenen Verpflichtungen werden durch die Haftungsvorschrift des Paragraph 25, Absatz 4, UStG 1972 grundsätzlich nicht berührt.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 63;