Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
87/10/0127
Entscheidungsdatum
21.12.1987
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0093 E 3. Juni 1987 RS 1
Stammrechtssatz
Reicht die Beweislage für das dem Berufungswerber angelastete Verhalten aus, so liegt keine Rechtswidrigkeit darin, dass nicht weitere Beweise - hier die Einvernahme einer Zeugin - aufgenommen wurden (Hinweis E 25.9.1972, 433/71).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels
Beweismittel Zeugenbeweis
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene
freie Beweiswürdigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100127.X05
Dokumentnummer
JWR_1987100127_19871221X05