Bundesrecht konsolidiert

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Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 Art. 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

EGVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Artikel römisch neun

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder
    2. Ziffer 2
      sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, oder
    3. Ziffer 3
      Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind oder
    4. Ziffer 4
      nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, verbreitet,
    begeht, hinsichtlich der Tat nach Ziffer 4, dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde in den Fällen der Ziffer 2 und 4 von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Ziffer 3, mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S und im Fall der Ziffer 4, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S und mit dem Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. Im Fall der Ziffer 4, ist der Versuch strafbar.
  2. Absatz 2,Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung des Absatz eins, als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten.
  3. Absatz 3,Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, soweit besondere Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen.
  4. Absatz 4,Die Tat nach Absatz eins, Ziffer 2, wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.
  5. Absatz 5,Wird die Anzeige wegen einer Tat nach Absatz eins, Ziffer 4, vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen Tat rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen dem Gericht.
  6. Absatz 6,Die Zeit von der Erstattung der Anzeige wegen einer Tat nach Absatz eins, Ziffer 4 bis zum Einlangen der in Absatz 5, genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) nicht einzurechnen.

Schlagworte

Schwarzfahren, Diskriminierung, Subsidiarität, Hemmung, Mitteilungspflicht, Strafaufhebungsgrund, Exekutivorgan, Staatsanwalt

Gesetzesnummer

10005767

Dokumentnummer

NOR12066002

Alte Dokumentnummer

N4199715560A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/50/A9/NOR12066002

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