Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1987

Geschäftszahl

87/10/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0093 E 3. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Reicht die Beweislage für das dem Berufungswerber angelastete Verhalten aus, so liegt keine Rechtswidrigkeit darin, dass nicht weitere Beweise - hier die Einvernahme einer Zeugin - aufgenommen wurden (Hinweis E 25.9.1972, 433/71).