Zur Verwirklichung des Tatbestandes des ungestümen Benehmens wesentlich ist auch der Umstand, dass sich das einschreitende Organ "in rechtmäßiger Ausübung des Amtes oder Dienstes" befindet. Das Fehlen dieses Merkmals führt jedoch nur dann dazu, dass das Verhalten des Täters (Beschuldigten) nicht als ungestümes Benehmen iSd Art IX Abs 1 Z 2 EGVG 1950 qualifiziert werden kann, wenn sich die Amtshandlung DEM TÄTER (BESCHULDIGTEN) GEGENÜBER nicht als rechtmäßige Ausübung des Amtes oder Dienstes des Organes der öffentlichen Aufsicht darstellt (Hinweis E vom 20.6.1983, 81/10/0075, VwSlg 11090 A/1983).Zur Verwirklichung des Tatbestandes des ungestümen Benehmens wesentlich ist auch der Umstand, dass sich das einschreitende Organ "in rechtmäßiger Ausübung des Amtes oder Dienstes" befindet. Das Fehlen dieses Merkmals führt jedoch nur dann dazu, dass das Verhalten des Täters (Beschuldigten) nicht als ungestümes Benehmen iSd Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG 1950 qualifiziert werden kann, wenn sich die Amtshandlung DEM TÄTER (BESCHULDIGTEN) GEGENÜBER nicht als rechtmäßige Ausübung des Amtes oder Dienstes des Organes der öffentlichen Aufsicht darstellt (Hinweis E vom 20.6.1983, 81/10/0075, VwSlg 11090 A/1983).