Die Fälschung eines fremden Führerscheines steht mit einer allfälligen Gefährdung der Verkehrssicherheit in keinerlei Zusammenhang (§ 66 Abs 1 lit a KFG 1967). Rückschlüsse könnten daraus nur nach § 66 Abs 1 lit b KFG 1967 gezogen werden, wenn diese Straftat im Zusammenhang mit der (beabsichtigten) Begehung anderer strafbarer Handlungen beim Lenken von Kraftfahrzeugen steht.Die Fälschung eines fremden Führerscheines steht mit einer allfälligen Gefährdung der Verkehrssicherheit in keinerlei Zusammenhang (Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, KFG 1967). Rückschlüsse könnten daraus nur nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 gezogen werden, wenn diese Straftat im Zusammenhang mit der (beabsichtigten) Begehung anderer strafbarer Handlungen beim Lenken von Kraftfahrzeugen steht.