Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1986

Geschäftszahl

85/11/0264

Rechtssatz

Die Fälschung eines fremden Führerscheines steht mit einer allfälligen Gefährdung der Verkehrssicherheit in keinerlei Zusammenhang (Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, KFG 1967). Rückschlüsse könnten daraus nur nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 gezogen werden, wenn diese Straftat im Zusammenhang mit der (beabsichtigten) Begehung anderer strafbarer Handlungen beim Lenken von Kraftfahrzeugen steht.