Weiterentwicklung der Grundsätze des verstärkten Senates vom 3. Juli 1979, 2261/77, VwSlg 9901 A/1979, auf den Fall, dass in einem gem § 53 Abs 2 VStG 1950 ergangenen Bescheid über den Strafaufschub hinsichtlich von vier Delikten abgesprochen wurde, wobei eines in den Vollzugsbereich des Landes, drei aber in den Vollzugsbereich des Bundes fallen; daher waren dem Bund 3/4, dem Land 1/4 des Verfahrensaufwandes des Bfr aufzuerlegen.Weiterentwicklung der Grundsätze des verstärkten Senates vom 3. Juli 1979, 2261/77, VwSlg 9901 A/1979, auf den Fall, dass in einem gem Paragraph 53, Absatz 2, VStG 1950 ergangenen Bescheid über den Strafaufschub hinsichtlich von vier Delikten abgesprochen wurde, wobei eines in den Vollzugsbereich des Landes, drei aber in den Vollzugsbereich des Bundes fallen; daher waren dem Bund 3/4, dem Land 1/4 des Verfahrensaufwandes des Bfr aufzuerlegen.