Ausführungen zur Arbeitnehmerähnlichkeit in Auseinandersetzung mit dem Schrifttum und der Judikatur des OGH zu § 2 Abs 1 ArbGG: Die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses zwischen der Person, deren Arbeitnehmerähnlichkeit geprüft wird, und dem Empfänger der Arbeitsleistung sowie der "finanzielle Aspekt" (dh das Angewiesensein auf die Gegenleistungen für die Arbeitsleistung für den Lebensunterhalt sind irrelevant). Entscheidend ist der "organisatorische Aspekt"; diesbezüglich bedarf es der Prüfung, ob das konkrete und genau zu erhebende Gesamtbild der Tätigkeit, die die Person im Auftrag und für Rechnung des Empfängers der Arbeitsleistung erbringt, so beschaffen ist, dass sie auf Grund der Art und Weise, in der sie für ihn tätig ist, trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, ihre Arbeitskraft, insoweit sie durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über ihre Arbeitskraft gehindert ist, anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen, und sie insofern vom Regelungszweck der Anordnung sinngemäßer Anwendung des IESG her als unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie der persönlich abhängige Arbeitnehmer und der nach dem HAG 1960 beschäftigte Heimarbeiter tätig anzusehen ist.Ausführungen zur Arbeitnehmerähnlichkeit in Auseinandersetzung mit dem Schrifttum und der Judikatur des OGH zu Paragraph 2, Absatz eins, ArbGG: Die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses zwischen der Person, deren Arbeitnehmerähnlichkeit geprüft wird, und dem Empfänger der Arbeitsleistung sowie der "finanzielle Aspekt" (dh das Angewiesensein auf die Gegenleistungen für die Arbeitsleistung für den Lebensunterhalt sind irrelevant). Entscheidend ist der "organisatorische Aspekt"; diesbezüglich bedarf es der Prüfung, ob das konkrete und genau zu erhebende Gesamtbild der Tätigkeit, die die Person im Auftrag und für Rechnung des Empfängers der Arbeitsleistung erbringt, so beschaffen ist, dass sie auf Grund der Art und Weise, in der sie für ihn tätig ist, trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, ihre Arbeitskraft, insoweit sie durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über ihre Arbeitskraft gehindert ist, anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen, und sie insofern vom Regelungszweck der Anordnung sinngemäßer Anwendung des IESG her als unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie der persönlich abhängige Arbeitnehmer und der nach dem HAG 1960 beschäftigte Heimarbeiter tätig anzusehen ist.