Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Abs. 1, 6a und 7 sind weiterhin anzuwenden, wenn
der Beschluß über die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der
sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor
dem 1. Oktober 1997 gefaßt wurde
(vgl. § 17a Abs. 10 idF BGBl. I Nr.
107/1997).

Text

Entscheidung und Auszahlung

Paragraph 7, (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, sofern diese Gerichtsentscheidung vor weniger als sechs Monaten vor Eröffnung des Konkurses oder vor Erlassung eines nach Paragraph eins, Absatz eins, gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden ist. Soweit der dritte Satz des Paragraph 6, Absatz 5, anzuwenden ist, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug (Abschrift) des Anmeldungsverzeichnisses der gesicherte Anspruch im Konkurs oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist, es sei denn, daß die gerichtliche Feststellung auf einer nicht bindenden gerichtlichen Entscheidung im Sinne des zweiten Satzes beruht. Im übrigen sind die Paragraphen 45 bis 55 AVG anzuwenden. Zur Ermittlung des Nettoanspruches nach Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen berechtigt, einen Steuerberater heranzuziehen, wenn hiezu der Arbeitgeber nach Paragraph 6, Absatz 4, nicht in der Lage ist. Durch den fristgerechten Antrag (Paragraph 6, Absatz eins,) werden Verjährungs- und Verfallfristen unterbrochen.

  1. Absatz 2,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat über Anträge auf Insolvenz-Ausfallgeld mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Es hat über die abzuweisenden und über die zuzuerkennenden Ansprüche gesonderte Bescheide zu erlassen. Hiebei sind die zuzuerkennenden Einzelbeträge auf volle Schillingbeträge zu runden, derart, daß Beträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen vollen Schilling ergänzt werden.
  2. Absatz 3,Ausfertigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
  3. Absatz 4,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Ausfertigungen der Bescheide, tunlichst gesammelt, dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Falle der Anhängigkeit eines Konkursverfahrens jedoch dem Masseverwalter zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld sind Bescheidausfertigungen auch dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds und der Finanzprokuratur zu übermitteln.
  4. Absatz 5,Zahlungen sind dem Anspruchsberechtigten, sofern er handlungsunfähig ist, seinem gesetzlichen Vertreter, auf postalischem Weg zu leisten. Auf Antrag des Anspruchsberechtigten sind Zahlungen auf ein von ihm oder seinem ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter im Antrag angegebenes Scheckkonto der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einem anderen inländischen Kreditinstitut zu überweisen.
  5. Absatz 6,Im Falle der Pfändung, Verpfändung oder Übertragung der gesicherten Ansprüche sind die entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Ausfallgeldes bzw. des Vorschusses hierauf dem Berechtigten zu zahlen, sofern die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vor der Erlassung des Bescheides nach Absatz 2, bzw. vor der Ausstellung der Mitteilung nach Paragraph 4, vorgelegt werden. Paragraph 8, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 6 a,Wurde der Anspruch auf laufendes Entgelt oder Insolvenz-Ausfallgeld für den Gläubiger oder Zessionar erkennbar zur Vorfinanzierung des Entgelts gepfändet, verpfändet oder übertragen, so ist die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds rechtsunwirksam, soweit sie einen Zeitraum von mehr als drei Monaten betrifft.
  2. Absatz 7,Ist der Arbeitnehmer auf Grund eines Urteiles nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten, so geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung von Insolvenz-Ausfallgeld (Paragraph 6, Absatz eins,) auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Ausmaß des zuzuerkennenden Insolvenz-Ausfallgeldes über.
  3. Absatz 8,Insolvenz-Ausfallgeld für Pensionskassenbeiträge, die den Arbeitnehmern als Teil des laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen der Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder -abfindung oder der Sonderzahlungen gebühren, ist in die Pensionskasse einzuzahlen.

Schlagworte

Urlaubsabfindung

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR12112367

Alte Dokumentnummer

N6199659944J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P7/NOR12112367

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