Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1986

Geschäftszahl

84/11/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0182 E 17. Oktober 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verschiebung der Beweislast tritt auch nicht durch die im Paragraph 6, Absatz 2, IESG der Partei speziell auferlegte Mitwirkungspflicht am Ermittlungsverfahren ein.