Die Tätigkeit des Lenkens eines Fahrzeuges wird durch ein Anhalten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO auch dann nicht beendet, wenn der Lenker das Fahrzeug kurzfristig verläßt, ohne daß dadurch das ursprüngliche Anhalten in ein Halten bzw. Parken im Sinne des § 2 Abs 1 Z 27 bzw. Z 28 StVO übergeht. Wer daher in alkoholisiertem Zustand auf solche Weise ein Fahrzeug lenkt, anhält und danach die Fahrt fortsetzt, begeht nur EINMAL eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO. (Im vorliegenden Fall: unfallbedingtes Anhalten für die Dauer von 2 bis 3 Minuten). Weiters Ausführungen zum sog. fortgesetzten Delikt nach § 22 Abs 1 VStG 1950 unter Hinweis auf das E vom 4.3.1936, VwSlg 834/A)Die Tätigkeit des Lenkens eines Fahrzeuges wird durch ein Anhalten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO auch dann nicht beendet, wenn der Lenker das Fahrzeug kurzfristig verläßt, ohne daß dadurch das ursprüngliche Anhalten in ein Halten bzw. Parken im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, bzw. Ziffer 28, StVO übergeht. Wer daher in alkoholisiertem Zustand auf solche Weise ein Fahrzeug lenkt, anhält und danach die Fahrt fortsetzt, begeht nur EINMAL eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO. (Im vorliegenden Fall: unfallbedingtes Anhalten für die Dauer von 2 bis 3 Minuten). Weiters Ausführungen zum sog. fortgesetzten Delikt nach Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950 unter Hinweis auf das E vom 4.3.1936, VwSlg 834/A)