Verwaltungsgerichtshof
12.03.1986
84/03/0368
GRS wie 84/02/0190 E 22. November 1984 RS 1
Wird das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung kurzfristig dadurch unterbrochen, dass der Lenker von einem Straßenaufsichtsorgan angehalten und kontrolliert wird, so liegt ein fortgesetztes Delikt vor. (Hinweis auf E VS vom 19.5.1990, 3295/78).