Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1986

Geschäftszahl

84/03/0368

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1705/80 E 12. November 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Verwaltungsgerichtshof ist es auf Grund seiner Organisationsnormen verwehrt, in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde die von den Behörden vorgenommene Beweiswürdigung durch Wiederholung der Beweise oder Aufnahme neuer Beweise zu überprüfen.