Stellt sich nach Ablauf des Kalenderjahres heraus, daß der Ehegatte des Steuerpflichtigen zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber in einer S 10.000,- nicht übersteigenden Höhe hat (sodaß beim Steuerpflichtigen meritorisch die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag gegeben wären), so ist das kein Grund für eine erfolgreiche Antragstellung nach § 240 Abs 3 BAO, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag gem § 59 Abs 1 EStG 1972 wegen Verstreichens der dort vorgesehenen Frist nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden konnte.Stellt sich nach Ablauf des Kalenderjahres heraus, daß der Ehegatte des Steuerpflichtigen zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber in einer S 10.000,- nicht übersteigenden Höhe hat (sodaß beim Steuerpflichtigen meritorisch die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag gegeben wären), so ist das kein Grund für eine erfolgreiche Antragstellung nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag gem Paragraph 59, Absatz eins, EStG 1972 wegen Verstreichens der dort vorgesehenen Frist nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden konnte.