Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 240

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 240

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Bezugsbereich Abs. 3 bis 5: für Anträge ab 1. 1. 1975 (Art. V,
Z 14, BGBl. Nr. 151/1980).

Text

§ 240.
  1. Absatz einsBei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2Die Fristbestimmung des Abs. 1 gilt nicht für den Ausgleich oder die Rückzahlung von Lohnsteuerbeträgen auf Grund eines vom Arbeitgeber durchgeführten Jahresausgleiches.
  3. Absatz 3Der Abgabepflichtige (Abs. 1) kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich handelt.
  4. Absatz 4Wurde eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst nach Einbehaltung der Lohnsteuer für den letzten Lohnzahlungszeitraum eines Kalenderjahres bewirkt, so gilt die Lohnsteuer auch insoweit als im Sinn des Abs. 3 zu Unrecht einbehalten, als sie jenen Betrag übersteigt, der nach dem letztgültigen Stand der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte einzubehalten gewesen wäre.
  5. Absatz 5Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden, wenn ein Jahresausgleich vom Arbeitgeber bereits durchgeführt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044016

Alte Dokumentnummer

N3196118070S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P240/NOR12044016

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