(4)Absatz 4,Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 000 S jährlich zu. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 2 400 S jährlich. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 nicht zu.Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 000 S jährlich zu. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 2 400 S jährlich. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 62, Absatz eins, nicht zu.