Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

09.08.1974

Außerkrafttretensdatum

29.12.1977

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974.
Abs. 8:
ab 9. 8. 1974
Art. II Abs. 2 BGBl. Nr. 469/1974.

Text

Steuerabsetzbeträge

Paragraph 57, (1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4400 S jährlich zu.

  1. Absatz 2,Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 2400 S jährlich steht jedem verheirateten Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10.000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.
  2. Absatz 3,Kinderabsetzbeträge sind unter folgenden Voraussetzungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Für minderjährige Kinder, die zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören. Zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören die Kinder dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung, Ausbildung oder Pflege im Inland oder Ausland aufhalten,
    2. Ziffer 2
      auf Antrag für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Kinder überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers erhalten und für einen Beruf ausgebildet werden.
    3. Ziffer 3
      Kinder im Sinne der Ziffer eins und 2 sind:
      1. Litera a
        Leibliche Kinder und deren Nachkommen,
      2. Litera b
        Stiefkinder und Wahlkinder,
      3. Litera c
        andere als unter Litera a und b fallende minderjährige Personen, die dauernd in dem Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommen sind und von ihm erhalten und erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.
    4. Ziffer 4
      Als Kinderabsetzbeträge stehen einem Arbeitnehmer für
    volljährige Kinder und einem Arbeitnehmer, der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, für jedes Kind 4200 S jährlich zu. Besteht kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, so stehen dem Arbeitnehmer für minderjährige Kinder nur die halben Kinderabsetzbeträge zu. Auf Antrag sind jedoch die vollen Kinderabsetzbeträge auch einem Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, zu gewähren, wenn
    1. Litera a
      der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge zusteht, ausdrücklich auf diese verzichtet oder
    2. Litera b
      kein anderer Steuerpflichtiger Anspruch auf die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge hat.
  3. Absatz 4,Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 2000 S jährlich zu.
  4. Absatz 5,Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2000 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 62, Absatz eins, nicht zu.
  5. Absatz 6,Die Absetzbeträge im Sinne der Absatz eins bis 5 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Paragraph 66, ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
  6. Absatz 7,Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderabsetzbeträge sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (Paragraph 49,) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend. Die Kinderabsetzbeträge sind für das zweite und dritte Kalenderjahr auf der Lohnsteuerkarte gesondert zu bescheinigen, wenn haushaltszugehörige Kinder vor dem 11. Oktober des ersten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte volljährig werden. Sinngemäß gilt das gleiche für das dritte Kalenderjahr, wenn haushaltszugehörige Kinder vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte volljährig werden.
  7. Absatz 8,Anträge im Sinne des Absatz 3, Ziffer 4, sind grundsätzlich anläßlich der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zu stellen. Ein Antrag gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera a,, der nach Ausschreibung der Lohnsteuerkarte gestellt wird, ist bis spätestens 31. Jänner des Kalenderjahres zu stellen, ab dem er gelten soll. Der Verzicht gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera a, kann zurückgezogen werden, wobei die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß gelten.

Schlagworte

Ruhebezüge, Versorgungsbezüge

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045981

Alte Dokumentnummer

N3197413069R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P57/NOR12045981

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