Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der
Lohnsteuerkarte
§ 59. (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des § 53 Abs. 3 oder bei Wegfall der Voraussetzungen rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen, im Falle des § 58 Abs. 1 erster Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen. Zeitpunkt in vorstehendem Sinn ist der Tag, an dem alle Voraussetzungen für die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch ein Tag für das unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr nur eingetragen werden, wenn der Antrag bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres gestellt wird. Kinder im Sinne des § 119 sind ab Beginn des Lohnzahlungszeitraumes zu berücksichtigen, in dem der Antrag auf Vermerk gestellt wird. Im Falle des § 58 Abs. 2 Z. 2 ist der Vermerk von Kindern im Sinne des § 119 mit Ablauf des Kalenderjahres zu streichen, in dem die Auszahlung der Beihilfe eingestellt wird.Paragraph 59, (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des Paragraph 53, Absatz 3, oder bei Wegfall der Voraussetzungen rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen, im Falle des Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen. Zeitpunkt in vorstehendem Sinn ist der Tag, an dem alle Voraussetzungen für die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch ein Tag für das unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr nur eingetragen werden, wenn der Antrag bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres gestellt wird. Kinder im Sinne des Paragraph 119, sind ab Beginn des Lohnzahlungszeitraumes zu berücksichtigen, in dem der Antrag auf Vermerk gestellt wird. Im Falle des Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, ist der Vermerk von Kindern im Sinne des Paragraph 119, mit Ablauf des Kalenderjahres zu streichen, in dem die Auszahlung der Beihilfe eingestellt wird.
(2)Absatz 2,Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Abs. 1), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht gemäß § 64 zweiter Satz eine Aufrechnung oder Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt. Das Finanzamt hat zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre.Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Absatz eins,), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht gemäß Paragraph 64, zweiter Satz eine Aufrechnung oder Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt. Das Finanzamt hat zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre.