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Einkommensteuergesetz 1972 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

08.08.1974

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Text

Steuergruppen und Steuerabsetzbeträge

Paragraph 57, (1) In die Steuergruppe A fallen Personen, die nicht in die Steuergruppe B fallen.

  1. Absatz 2,In die Steuergruppe B fallen:
    1. Ziffer eins
      Verheiratete Personen,
    2. Ziffer 2
      unverheiratete Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
    3. Ziffer 3
      Personen, denen mindestens ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird,
    4. Ziffer 4
      Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Ausbildung für einen Beruf befinden,
    5. Ziffer 5
      verwitwete oder geschiedene Personen, aus deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist,
    6. Ziffer 6
      Personen, die ein Kind lebend geboren haben, sowie Personen, solange sie für ein außereheliches Kind überwiegend sorgen.
  2. Absatz 3,Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4000 S jährlich zu.
  3. Absatz 4,Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 1500 S jährlich steht jedem verheirateten Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 7000 S jährlich erzielt.
  4. Absatz 5,Kinderabsetzbeträge sind unter folgenden Voraussetzungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Für minderjährige Kinder, die zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören. Zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören die Kinder dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung, Ausbildung oder Pflege im Inland oder Ausland aufhalten,
    2. Ziffer 2
      auf Antrag für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Kinder überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers erhalten und für einen Beruf ausgebildet werden.
    3. Ziffer 3
      Kinder im Sinne der Ziffer eins und 2 sind:
      1. Litera a
        Leibliche Kinder und deren Nachkommen,
      2. Litera b
        Stiefkinder und Wahlkinder,
      3. Litera c
        andere als unter Litera a und b fallende minderjährige Personen, die dauernd in dem Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommen sind und von ihm erhalten und erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.
    4. Ziffer 4
      Als Kinderabsetzbeträge stehen einem Arbeitnehmer für
    volljährige Kinder und einem Arbeitnehmer, der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, für das erste Kind 3200 S und für das zweite und jedes weitere Kind je 4200 S jährlich zu. Besteht kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, so stehen dem Arbeitnehmer für minderjährige Kinder nur die halben Kinderabsetzbeträge zu. Auf Antrag sind jedoch die vollen Kinderabsetzbeträge auch einem Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, zu gewähren, wenn
    1. Litera a
      der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge zusteht, ausdrücklich auf diese verzichtet oder
    2. Litera b
      kein anderer Steuerpflichtige Anspruch auf die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge hat.
  5. Absatz 6,Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 1100 S jährlich zu.
  6. Absatz 7,Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 1500 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu.
  7. Absatz 8,Die Absetzbeträge im Sinne der Absatz 3 bis 7 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Paragraph 66, ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
  8. Absatz 9,Für die Bescheinigung der Steuergruppe, des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderabsetzbeträge sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (Paragraph 49,) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend. Die Kinderabsetzbeträge sind für das zweite und dritte Kalenderjahr auf der Lohnsteuerkarte gesondert zu bescheinigen, wenn haushaltszugehörige Kinder vor dem 11. Oktober des ersten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte volljährig werden. Sinngemäß gilt das gleiche für das dritte Kalenderjahr, wenn haushaltszugehörige Kinder vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte volljährig werden.
  9. Absatz 10,Anträge im Sinne des Absatz 5, Ziffer 4, sind grundsätzlich anläßlich der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zu stellen. Ein Antrag gemäß Absatz 5, Ziffer 4, Litera a,, der nach Ausschreibung der Lohnsteuerkarte gestellt wird, ist erst für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die nach Ablauf des Kalenderjahres der Antragstellung enden. Der Verzicht gemäß Absatz 5, Ziffer 4, Litera a, kann zurückgezogen werden, wobei die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß gelten.

Schlagworte

Ruhebezüge, Versorgungsbezüge

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045451

Alte Dokumentnummer

N3197211964S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P57/NOR12045451

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