Der spruchmäßige Vorwurf, die Bfrin habe in ihrer Wohnung "mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht getrieben, obwohl sie es unterlassen hat, sich vor Beginn dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen", trifft keine Aussage, wodurch die Bfrin das Tatbild verwirklicht habe (die Wiedergabe des Verordnungstextes der Verordnung des BMGuU vom 9.5.1974, BGBl Nr 314/1974 reicht dafür nicht aus) und trägt demnach den Anforderungen des § 44a lit a VStG 1950 nicht hinlänglich Rechnung.Der spruchmäßige Vorwurf, die Bfrin habe in ihrer Wohnung "mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht getrieben, obwohl sie es unterlassen hat, sich vor Beginn dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen", trifft keine Aussage, wodurch die Bfrin das Tatbild verwirklicht habe (die Wiedergabe des Verordnungstextes der Verordnung des BMGuU vom 9.5.1974, Bundesgesetzblatt Nr 314 aus 1974, reicht dafür nicht aus) und trägt demnach den Anforderungen des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 nicht hinlänglich Rechnung.