Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1983

Geschäftszahl

83/10/0038

Rechtssatz

Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 314 aus 1974, erschöpft sich in der Normierung eines Gebotes; zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung wird eine diesem Gebot zuwiderlautende Unterlassung der amtsärztlichen Untersuchung jedoch erst durch die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz. Diese Bestimmung in Verbindung mit der Gebotsnorm des Paragraph eins, der zitierten Verordnung ist demnach auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950).