Die Abgabenbehörde ist an den im außerstreitigen Verfahren ergangenen Beschluß, mit dem ein Heiratsgut bestimmt wird, zwar in der Frage des Bestandes der Verpflichtung zur Bestellung des Heiratsgutes - soweit eine solche nach der objektiven Lage des Falles nicht überhaupt zu verneinen ist - gebunden, nicht aber auch in der Frage der Höhe dieses Heiratsgutes.