Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1220

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1220

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 1220,

Besitzt die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Töchtern oder Enkelinnen bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.

Schlagworte

Heiratsgut

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018962

Alte Dokumentnummer

N2181111444Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1220/NOR12018962

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