Verwaltungsgerichtshof
19.10.1983
82/13/0237
GRS wie 82/13/0035 E 29. Juni 1983 RS 1
Der auf die Vermögenskomponente entfallende Heiratsanspruch ist in erster Linie durch Hingabe von Vermögenswerten zu befriedigen. Eine Deckung aus den Einkünften kommt nur dann und ausnahmsweise in Betracht, wenn das vorhandene Vermögen nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz entzogen werden kann.