Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1983

Geschäftszahl

82/13/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/13/0035 E 29. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Der auf die Vermögenskomponente entfallende Heiratsanspruch ist in erster Linie durch Hingabe von Vermögenswerten zu befriedigen. Eine Deckung aus den Einkünften kommt nur dann und ausnahmsweise in Betracht, wenn das vorhandene Vermögen nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz entzogen werden kann.