Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1983

Geschäftszahl

82/13/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0466/76 E 25. Jänner 1977 VwSlg 5071 F/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde ist an den im außerstreitigen Verfahren ergangenen Beschluß, mit dem ein Heiratsgut bestimmt wird, zwar in der Frage des Bestandes der Verpflichtung zur Bestellung des Heiratsgutes - soweit eine solche nach der objektiven Lage des Falles nicht überhaupt zu verneinen ist - gebunden, nicht aber auch in der Frage der Höhe dieses Heiratsgutes.