"Vergleichbar" ist ein Beamter dann, wenn bei ihm zum Tag seiner Ernennung in die betreffende Dienstklasse die dafür maßgebenden tatsächlichen Umstände, zu denen nach der ausdrücklichen Vorschrift des letzten Satzes des Art IV Abs 1, 33. GehG-Novelle auch die Verwendung (Funktion) gehört, in gleicher Weise gegeben waren wie bei dem Beamten, für den eine Neufestsetzung des für die dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Stellung maßgebenden Tages in Betracht kommt, in jenem Zeitpunkt, mit dem diese Neufestsetzung allenfalls erfolgen soll."Vergleichbar" ist ein Beamter dann, wenn bei ihm zum Tag seiner Ernennung in die betreffende Dienstklasse die dafür maßgebenden tatsächlichen Umstände, zu denen nach der ausdrücklichen Vorschrift des letzten Satzes des Artikel römisch vier, Absatz eins, 33, GehG-Novelle auch die Verwendung (Funktion) gehört, in gleicher Weise gegeben waren wie bei dem Beamten, für den eine Neufestsetzung des für die dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Stellung maßgebenden Tages in Betracht kommt, in jenem Zeitpunkt, mit dem diese Neufestsetzung allenfalls erfolgen soll.