Der Grundsatz der Amtswegigkeit (§ 39 Abs 2 AVG 1950) befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (Hinweis auf E vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959), welcher Verpflichtung sie sich auch durch Berufung auf Betriebsgeheimnisse nicht entziehen kann. Eine solche Verletzung der der Partei obliegenden Mitwirkungspflicht kann jedoch nur bewirken, dass die säumige Partei eine sich daraus allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme seitens der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend machen kann, enthebt jedoch die Behörde keineswegs von der ihr aus § 60 AVG erwachsenen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung (Hinweis auf E vom 24.11.1981, 81/11/0009) bzw. zur Gewährung des Parteiengehörs, worin der Partei die unvollständige Sachverhaltsermittlung mangels entsprechender Angaben über den Herstellungsprozess zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme gebracht wird.Der Grundsatz der Amtswegigkeit (Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950) befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (Hinweis auf E vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959), welcher Verpflichtung sie sich auch durch Berufung auf Betriebsgeheimnisse nicht entziehen kann. Eine solche Verletzung der der Partei obliegenden Mitwirkungspflicht kann jedoch nur bewirken, dass die säumige Partei eine sich daraus allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme seitens der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend machen kann, enthebt jedoch die Behörde keineswegs von der ihr aus Paragraph 60, AVG erwachsenen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung (Hinweis auf E vom 24.11.1981, 81/11/0009) bzw. zur Gewährung des Parteiengehörs, worin der Partei die unvollständige Sachverhaltsermittlung mangels entsprechender Angaben über den Herstellungsprozess zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme gebracht wird.